Die Privatklägerin war somit berechtigt, die Beschuldigte wegzustossen. Handlung 4: Da das Wegstossen der Privatklägerin (Handlung 3) gerechtfertigt war, befand sich die Beschuldigte in Bezug auf diese Handlung nicht in einer Notwehrlage. Sie war deshalb nicht berechtigt, sich ihrerseits tätlich gegen das Wegstossen zu wehren. Eine Notwehrlage ergab sich daher einzig aus der nach wie vor andauernden Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die widerrechtliche Filmaufnahme der Privatklägerin (Handlung 1).