Diese Handlung stellte somit ihrerseits einen rechtswidrigen Angriff dar und die Privatklägerin befand sich in einer Notwehrlage. Handlung 3: Die Abwehrhandlung der Privatklägerin – das Wegstossen der Beschuldigten – war ohne Weiteres geeignet, erforderlich und angemessen, um den Angriff der Beschuldigten – der Versuch des aus den Händen Reissens des Mobiltelefons in der Absicht, die gemachten Filmaufnahmen zu löschen – abzuwehren. Eine Absichtsprovokation (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a) ist aus dem erstellten Sachverhalt ebenfalls nicht ersichtlich. Die Privatklägerin war somit berechtigt, die Beschuldigte wegzustossen.