Die Abwehr erfolgte somit nicht in einer den Umständen angemessenen Art und Weise. Die Beschuldigte hätte die widerrechtliche Filmaufnahme über sich ergehen lassen müssen und war nicht gerechtfertigt darin, der Privatklägerin das Mobiltelefon wegzunehmen in der Absicht, die gemachten Filmaufnahmen zu löschen. Diese Handlung stellte somit ihrerseits einen rechtswidrigen Angriff dar und die Privatklägerin befand sich in einer Notwehrlage.