20 Mobiltelefon stellt jedoch einen relativ grossen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar, da sich auf einem Mobiltelefon regelmässig viele sensible Daten befinden (Fotos, Textnachrichten, GPS-Lokalisierungsdaten, Internetverlauf, usw.). Die Notwehrhandlung stellte somit in Anzahl, Rang und Ausmass der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter einen massiv grösseren Eingriff dar als der widerrechtliche Angriff der Privatklägerin. Die Abwehr erfolgte somit nicht in einer den Umständen angemessenen Art und Weise.