In Bezug auf das Ausmass der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist anzumerken, dass die Beschränkung des Eigentumsrechts ohne Aneig- nungs- oder unrechtmässige Bereicherungsabsicht erfolgte und sich die angewandte Gewalt auf einfache Tätlichkeiten beschränkte. Die Einsichtnahme in ein