Das zeigt sich schon daran, dass sie strafrechtlichen Schutz geniessen und deren Verletzung grundsätzlich streng bestraft wird (vgl. beispielsweise Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der Geheim- und Intimbereich ist zwar wie das Recht am eigenen Bild ein Teilgehalt der Privatsphäre, geniesst im Gegensatz zu diesem aber strafrechtlichen Schutz (Art. 179 ff. StGB) und ist daher ebenfalls als höherwertiges Rechtsgut zu qualifizieren. In Bezug auf das Ausmass der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist anzumerken, dass die Beschränkung des Eigentumsrechts ohne Aneig- nungs- oder unrechtmässige Bereicherungsabsicht erfolgte und sich die angewandte Gewalt auf einfache Tätlichkeiten beschränkte.