Zudem hätte sie durch den Einsatz von Gewalt beim aus den Händen Reissen die körperliche Integrität der Privatklägerin verletzt. Und schliesslich hätte sie durch das beabsichtigte Öffnen des Mobiltelefons zum Löschen der Aufnahmen Einblick in den Geheim- und Intimbereich der Privatklägerin genommen. Die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums sind in ihrem Rang höherwertig als das Recht am eigenen Bild. Das zeigt sich schon daran, dass sie strafrechtlichen Schutz geniessen und deren Verletzung grundsätzlich streng bestraft wird (vgl. beispielsweise Art.