Die Beschuldigte wurde an einem öffentlich zugänglichen Ort gefilmt und das Einkaufen zusammen mit ihrem Freund E.________ stellt keinen Lebensvorgang dar, der in den Geheim- oder Privatbereich fallen würde. Demgegenüber wäre mit der von der Beschuldigten beabsichtigten Abwehrhandlung die Verletzung gleich mehrerer Rechtsgüter der Privatklägerin einhergegangen. So hätte sie der Privatklägerin durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Ausübung ihres Eigentumsrechts daran verwehrt. Zudem hätte sie durch den Einsatz von Gewalt beim aus den Händen Reissen die körperliche Integrität der Privatklägerin verletzt.