Die Beschuldigte wehrte sich gegen eine nach wie vor andauernde Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild. Hierbei handelt es sich um ein vergleichsweise geringwertiges Rechtsgut, das anderen Rechtsgütern wie Leib und Leben, Vermögen oder Ehre nachgeht und für sich auch keinen strafrechtlichen Schutz geniesst, soweit nicht gleichzeitig der Geheim- oder Privatbereich betroffen ist (vgl. auch die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. November 2017, pag. 127). Das Ausmass der Verletzung durch die Filmaufnahmen war zudem relativ gering. Die Beschuldigte wurde an einem öffentlich zugänglichen Ort gefilmt und das Einkaufen zusammen mit ihrem Freund E.____