Die Handlung der Beschuldigten war somit an sich auch das mildeste Mittel, welches geeignet war, den Angriff der Privatklägerin sofort zu beenden. Es fragt sich jedoch, ob die durch die Wegnahme des Mobiltelefons verletzten Rechtsgüter nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den durch die Filmaufnahmen angegriffenen Rechtsgütern standen. Die Beschuldigte wehrte sich gegen eine nach wie vor andauernde Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild.