Auf die Aufforderungen der Beschuldigten, die Aufnahmen zu löschen, reagierte die Privatklägerin nicht. Weitere Aufforderungen waren sinnlos, da die beiden keine gemeinsame Sprache kannten und sich daher nicht verstanden. Zudem drohte mit der Flucht der Privatklägerin die Perpetuierung der nach wie vor andauernden Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Die Handlung der Beschuldigten war somit an sich auch das mildeste Mittel, welches geeignet war, den Angriff der Privatklägerin sofort zu beenden.