19 aufnahmen zu löschen. Eine solche Notwehrhandlung muss wie gesehen geeignet, subsidiär und proportional sein. Das aus der Hand Reissen des Mobiltelefons in der Absicht, die getätigten Filmaufnahmen zu löschen, war an sich geeignet, den Angriff auf die Persönlichkeit bzw. die Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Beschuldigten zu beenden. Mildere Mittel, die den Angriff ebenfalls sofort beendet hätten, sind nicht ersichtlich. Auf die Aufforderungen der Beschuldigten, die Aufnahmen zu löschen, reagierte die Privatklägerin nicht.