Gemäss dem von der Beschuldigten vorgestellten Sachverhalt filmte die Privatklägerin die Beschuldigte gegen deren Willen, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Sie griff die Beschuldigte daher in deren Persönlichkeit widerrechtlich an bzw. verletzte deren Recht am eigenen Bild, weshalb sich die Beschuldigte in einer Notwehrlage befand. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim Recht am eigenen Bild nicht um ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt, da jedes persönliche Rechtsgut notwehrfähig ist (BGE 104 IV 53 E. 2). Handlung 2: