Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nach der Lehre im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird. Eine solche Verletzungshandlung ist stets widerrechtlich, ausser der Verletzer könne einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB für sich in Anspruch nehmen (BGE 127 III 481). Gemäss dem von der Beschuldigten vorgestellten Sachverhalt filmte die Privatklägerin die Beschuldigte gegen deren Willen, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorlag.