Handlung 1: Die Auseinandersetzung begann in der Vorstellung der Beschuldigten damit, dass die Privatklägerin sie mit ihrem Mobiltelefon filmte und diese Aufnahmen auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht löschte. Das Recht am eigenen Bild ist eine Konkretisierung des in Art. 28 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) niedergelegten Persönlichkeitsrechtes. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nach der Lehre im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird.