Das wiederum bedingt die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des dem Wegstossen vorangehenden Versuchs des aus der Hand Reissens des Mobiltelefons durch die Beschuldigte (Handlung 2) und so weiter. Es ist daher beim ersten Glied der Kette (Filmaufnahme durch die Privatklägerin) zu beginnen und zunächst dessen Rechtswidrigkeit zu prüfen. Sodann kann die Rechtswidrigkeit des jeweils nachfolgenden Kettenglieds beurteilt werden. Handlung 1: Die Auseinandersetzung begann in der Vorstellung der Beschuldigten damit, dass die Privatklägerin sie mit ihrem Mobiltelefon filmte und diese Aufnahmen auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht löschte.