18 dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1). Den vorliegend zu beurteilenden Tätlichkeiten gingen verschiedene Handlungen der Beschuldigten und der Privatklägerin voraus. Listet man die einzelnen Handlungen auf, ergibt sich folgende Kette: Handlung 1 Filmaufnahme durch die Privatklägerin Handlung 2 Versuch des aus der Hand Reissens des Mobiltelefons durch die Beschuldigte Handlung 3 Wegstossen durch die Privatklägerin Handlung 4