Subsidiarität meint deshalb nicht das mildeste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Schliesslich muss die Abwehr proportional sein, d.h. zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, darf kein krasses Missverhältnis bestehen. Das Ergebnis der Abwägung muss evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. Bei einem Angriff auf das Vermögen ist eine in die Rechtsgüter Leib und Leben eingreifende Abwehrhandlung nur mit grösster Zurückhaltung durch Notwehr zu rechtfertigen (siehe zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 28 – 34 mit Hinweisen).