Rechtswidrig ist der Angriff schliesslich nur, wenn er allgemeinen, für jedermann geltenden rechtlichen Normen zuwiderläuft. Nur dann liegt jene Bedrohung der Rechtsordnung vor, die Notwehr rechtfertigen kann. Die Verletzung vertraglicher, nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander geltender Pflichten genügt nicht (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 72). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Angemessenheit der Abwehr beinhaltet drei Aspekte.