Zunächst kann sich nur ein Mensch rechtswidrig verhalten. Sodann ist Notwehr zweifelsohne ausgeschlossen, wenn sich der «Angriff» seinerseits als rechtmässig, das heisst als eine zulässige Einwirkung auf fremde Rechtsgüter darstellt. Erlaubt sein kann eine solche Einwirkung, wie etwa bei Immissionen, die Art. 684 ZGB nicht verbietet,