Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehr setzt endlich einen rechtswidrigen oder, wie das Gesetz es ausdrückt, «ohne Recht» unternommenen Angriff voraus. Daraus folgen verschiedene Einschränkungen. Zunächst kann sich nur ein Mensch rechtswidrig verhalten.