Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehrfähig ist jedes persönliche Rechtsgut, d.h. auch solche, die keinen strafrechtlichen Schutz geniessen (BGE 104 IV 53 E. 2). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung setzt voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen.