Die Beschuldigte sei daher berechtigt gewesen, die Privatklägerin zurück zu schubsen und ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfertigende Notwehr»).