14.2 (Putativ-)Notwehr Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei im Rahmen der Abwehrhandlung der Privatklägerin von dieser zuerst geschubst worden und habe sich hierauf selber mit einem Schubsen gewehrt (pag. 291). Die Filmaufnahmen der Privatklägerin hätten zudem einen unrechtmässigen Angriff gegen die Persönlichkeit der Beschuldigten dargestellt (pag. 291 f.). Die Beschuldigte sei daher berechtigt gewesen, die Privatklägerin zurück zu schubsen und ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen.