6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3). Vorliegend handelte die Beschuldigte in der irrigen Annahme, die Privatklägerin habe sie mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Die Privatklägerin machte gemäss dem erstellten Sachverhalt entsprechende Gebärden, die bei der Beschuldigten diesen Eindruck erwecken konnten. Die begangenen Tätlichkeiten sind deshalb i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich die Beschuldigte vorgestellt hat. Nachfolgend wird für die rechtliche Würdigung daher von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Privatklägerin filmte am 6. Mai 2017 im G._____