Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Der vermeintlich Angegriffene muss Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt für die Annahme von Putativnotwehr nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3).