14. Rechtswidrigkeit 14.1 Subsumtionsirrtum Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Privatklägerin habe mit ihrem Mobiltelefon unberechtigte Foto- und/oder Filmaufnahmen gemacht und die Beschuldigte habe sich hiergegen verteidigt (pag. 290). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art.