13. Tatbestandsmässigkeit In Bezug auf die Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 220). Indem die Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich vorne im Brustbereich an deren Oberteil packte und ihr dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verursachte, verwirklichte sie den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.