12. Beweisergebnis Die Kammer erachtet somit insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ (siehe oben, E. 10.4) und unter Berücksichtigung der Überlegungen in E. 11 folgenden Sachverhalt als erwiesen: Die Privatklägerin machte am 6. Mai 2017 im G.________ [Einkaufszentrum] in Bern mit ihrem Mobiltelefon Gebärden, die bei der Beschuldigten den Eindruck erweckten, sie werde von der Privatklägerin gefilmt. In der Folge begab sich die Beschuldigte zur Privatklägerin und forderte diese auf, die gemachten Filmaufnahmen zu löschen.