Die Darstellung von E.________ wiederum wäre nur dann mit dem vorgefundenen Verletzungsbild vereinbar, wenn das «Schubsen» mit einem Zerren oder Zugreifen verbunden gewesen wäre. Alles in allem ist die in der Anklage umschriebene Tathandlung (= Bewegung der Beschuldigten) angesichts der Aussagen der Beteiligten sowie des vorgefundenen Verletzungsbildes zutreffend. Sie war ursächlich für die Kratzspuren. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte die Privatklägerin im Brustbereich am Oberteil packte und ihr dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verursachte.