33 Z. 133). D.________ sagte aus, die Beschuldigte habe die Privatklägerin «am Décolleté gepackt» (pag. 47 Z. 115). E.________ wiederum beschrieb die Bewegungen der Beschuldigten als «Schubsen» (pag. 65 Z. 65; pag. 66 Z. 91). Die Angaben der Privatklägerin und diejenigen von D.________ sind präzis und stimmen gut mit dem vorgefundenen Verletzungsbild überein. Bei der Beschreibung der Beschuldigten ist nicht restlos klar, was mit «brutale Gesten» gemeint ist. Die Darstellung von E.________ wiederum wäre nur dann mit dem vorgefundenen Verletzungsbild vereinbar, wenn das «Schubsen» mit einem Zerren oder Zugreifen verbunden gewesen wäre.