65 Z. 59) und sie ihre eigenen Handlungen tendenziell verharmlost (siehe oben, E. 10.2), besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran, dass die von der Beschuldigten eingesetzte Gewalt (zumindest als Nebenfolge) die Kratzspuren verursachte. Die Bewegung der Beschuldigten, die die Kratzspuren verursacht hat, wird von allen Beteiligten unterschiedlich beschrieben. So gab die Privatklägerin an, die Beschuldigte habe sie «am T-Shirt im Brustbereich gepackt» (pag. 52 Z. 59 f.). Die Beschuldigte bezeichnete ihre Handlungen als «brutale Gesten» (pag. 33 Z. 125) bzw. als «Stossen» (pag. 33 Z. 133).