14 (pag. 33 Z. 125) gegeben habe. Bedenkt man zudem, dass die Beschuldigte während der Auseinandersetzung emotional sehr aufgebracht war («Ich war stark genervt», pag. 175 Z. 29 f.; «Meine Freundin hat sich deswegen aufgeregt», pag. 65 Z. 59) und sie ihre eigenen Handlungen tendenziell verharmlost (siehe oben, E. 10.2), besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran, dass die von der Beschuldigten eingesetzte Gewalt (zumindest als Nebenfolge) die Kratzspuren verursachte.