15 und 76). Ausserdem stünden die Umtriebe einer solchen Handlung in keinem Verhältnis zu deren Nutzen für das Ehepaar C. & D.________. Die Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin gekratzt zu haben («Das ist nicht möglich, ich habe sie nie am Hals berührt», pag. 27 Z. 130; «Es waren sicher brutale Gesten dabei, auch meinerseits, aber ich habe sie sicher nicht gekratzt», pag. 33 Z. 125 f.). Auf Frage, ob sie die Privatklägerin aus Versehen gekratzt haben könnte, gab die Beschuldigte an, das sei unmöglich, sie hätten sich zwar gegenseitig gestossen, aber das habe keine Kratzer gegeben. Ausserdem habe sie keine langen Fingernägel, sie könne gar niemanden kratzen (pag.