Wie auf der Abbildung auf pag. 89 klar ersichtlich ist und auch im Arztbericht auf pag. 8 festgehalten wird, verlaufen die Kratzer parallel zueinander. Dies spricht gegen einen Handabdruck, bei dem die Spuren tendenziell zusammenlaufen würden. Ausserdem würden durch ein blosses Stossen (ohne gleichzeitiges Zupacken) keine Kratzer entstehen. Zu widersprechen ist schliesslich der Behauptung der Verteidigung, D.________ habe der Privatklägerin die Verletzungen als Reaktion auf die Anzeige der Beschuldigten zugefügt (pag. 289). Zwischen dem Eingang der Anzeige der Beschuldigten und den Mobiltelefonaufnahmen der Privatklägerin vergingen bloss 18 Minuten (pag. 15 und 76).