Das Verletzungsbild (sechs bis acht parallel verlaufende Kratzer im Brustbereich) passt schliesslich auch gut zur in Frage stehenden Handlung (das Packen im Brustbereich am Oberteil). Zwar trifft es zu, dass der Arztbericht von der Privatklägerin eingereicht wurde und auch die Fotos von ihrem Mobiltelefon stammen (pag. 289). Dem Arztbericht kann jedoch nicht einzig deshalb pauschal der Beweiswert abgesprochen werden, weil es sich dabei um eine «Parteibehauptung» (pag. 289) handelt. Der Arztbericht ist nachvollziehbar, schlüssig und stimmt mit den Mobiltelefonaufnahmen überein.