Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Kratzer Folge der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin waren. Die Verletzungen sind durch die Mobiltelefonaufnahmen und den Arztbericht gut dokumentiert. Die Fotos wurden zudem in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zum in Frage stehenden Ereignis erstellt, genauso wie der Arztbericht. Das Verletzungsbild (sechs bis acht parallel verlaufende Kratzer im Brustbereich) passt schliesslich auch gut zur in Frage stehenden Handlung (das Packen im Brustbereich am Oberteil).