Darauf wurden vier Fotos gefunden, die am 6. Mai 2017 um 16:58 Uhr – mithin rund zwei Stunden nach dem in Frage stehenden Vorfall – erstellt wurden und den Brust-/Halsbereich der Privatklägerin zeigen, der mit Kratzern versehen ist (siehe insbesondere pag. 89; ferner pag. 86 f.). Auch gemäss Arztbericht vom 6. Mai 2017 von Dr. H.________ erlitt die Privatklägerin im Brustbereich sechs bis acht linear verlaufende Kratzer von je 5 bis 6 cm Länge (pag. 8). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Kratzer Folge der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin waren.