Auf die Aussagen von D.________ und auf diejenigen der Privatklägerin schliesslich kann in Bezug auf den äusseren Ablauf aus den bereits genannten Gründen (siehe oben, E. 10.1 und 10.3) nicht abgestellt werden. Die Kammer geht daher in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.________ davon aus, dass die Beschuldigte als erste tätlich wurde, indem sie versuchte, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Als sich die Privatklägerin mit einem Wegstossen dagegen wehrte (pag. 60 Z. 140), kam es in der Folge zu den von allen Beteiligten beschriebenen gegenseitigen Schubsereien (pag. 33 Z. ff; pag. 47 Z. 115 ff.;