Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben (und in Übereinstimmung mit E.________, pag. 65 Z. 59) in diesem Moment emotional sehr aufgebracht war («Ich war stark genervt», pag. 175 Z. 29 f.). Naheliegender ist daher die Version von E.________, wonach die Beschuldigte tätlich wurde, um an das Mobiltelefon der Privatklägerin zu gelangen. Diese Aussage wirkt zudem auch deshalb besonders glaubhaft, weil E.________ hierdurch seine eigene Freundin belastet. Auf die Aussagen von D._____