12 fach auf die Tasche der Privatklägerin gezeigt und gesagt, sie solle das Mobiltelefon rausnehmen. Hierauf habe die Privatklägerin sie gestossen (pag. 32 Z. 121 ff.; pag. 175 Z. 32 ff.). Die Aussage der Beschuldigten wirkt schon deshalb unglaubhaft, weil es lebensfremd ist, eine Person, die nicht die gleiche Sprache spricht, allein mit einer mündlichen Aufforderung zum Hervornehmen des Mobiltelefons bewegen zu wollen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Angaben (und in Übereinstimmung mit E.________, pag.