11.2 Wer fing mit den Handgreiflichkeiten an? Gemäss Aussage von E.________ war es die Beschuldigte, die als erstes tätlich wurde. Sie habe versucht, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen (pag. 65 Z. 62). Mit dieser Aussage konfrontiert, bestritt die Beschuldigte den Vorwurf und gab an, sie habe lediglich versucht, der Privatklägerin zu zeigen, dass sie das Mobiltelefon hervornehmen solle, um die gemachten Aufnahmen zu löschen. Ihr Freund habe das nicht gesehen, weil sie mit dem Rücken zu ihm gestanden sei (pag. 176 Z. 39 ff.). Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe ein-