48 Z. 121). E.________ schliesslich gab klar an, dass die Beschuldigte gesehen habe, wie die Privatklägerin ihnen mit dem Mobiltelefon in der Hand gefolgt sei und sie sich deswegen aufgeregt habe (pag. 65 Z. 57 ff.). Er selber habe ebenfalls gesehen, wie die Privatklägerin ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe und wie die Beschuldigte versucht habe, ihr dieses aus der Hand zu reissen (pag. 65 Z. 62). Alles in allem hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von E.___