Die Beschuldigte zeigte somit keine Scheu, ihre Behauptung anhand von unabhängigen Beweismitteln überprüfen zu lassen. Demgegenüber ist das Aussageverhalten von D.________ zu diesem Punkt auffallend ausweichend. Er musste von der einvernehmenden Person an einer Stelle sogar dazu angehalten werden, auf die gestellte Frage zu antworten (pag. 42 Z. 202 ff.). Auf entsprechende Vorhalte ging er jeweils zum Gegenangriff über (vgl. insbesondere pag. 48 Z. 130 ff.: «E.________ hat heute ausgesagt, dass Sie und Ihre Frau sie gefilmt hätten bzw. Ihre Frau ihr Handy so gehalten hat, dass man davon ausgehen musste, dass sie sie filmt.