32 Z. 99 f.). Auch auf den Vorhalt, dass auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin keine Aufnahmen gefunden worden seien, blieb die Beschuldigte bei ihrem Standpunkt und gab neben ihrem Freund E.________ auch eine Kassiererin im Einkaufszentrum als unabhängige Beobachterin an, welche die Gebärden der Privatklägerin bezeugen könne. Ausserdem habe sie zum Beweis auch nach den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras im Einkaufszentrum gefragt (pag. 32 Z. 85 ff.). Die Beschuldigte zeigte somit keine Scheu, ihre Behauptung anhand von unabhängigen Beweismitteln überprüfen zu lassen.