26 Z. 112). Auf die kritische Frage der einvernehmenden Person an die Beschuldigte, sie wisse ja nicht, ob die Privatklägerin wirklich gefilmt habe, wenn diese das Mobiltelefon einfach in der Hand gehalten habe, antwortete die Beschuldigte überzeugend, es sei ein Unterschied, ob man das Mobiltelefon nur in der Hand oder ob man es vor dem Kopf halte (pag. 32 Z. 93 ff.). Zudem habe die Privatklägerin in ihre Richtung geschaut, als sie das Mobiltelefon vor dem Kopf gehalten habe (pag. 32 Z. 99 f.).