Die Privatklägerin äussert sich zu diesem Punkt nicht. Sie sagte lediglich aus, die Beschuldigte denke zwar, sie sei von ihr gefilmt worden, das habe sie aber nicht gemacht (pag. 54 Z. 124 f., Z. 139 f.). Immerhin gibt die Privatklägerin an, die Beschuldigte sei zu diesem Schluss gekommen, nachdem sie (die Beschuldigte) sie (die Privatklägerin) beobachtet habe (pag. 54 Z. 144 f.). Auch räumt die Privatklägerin ein, sie habe das Mobiltelefon vor der Auseinandersetzung in der Hand gehalten und darin auf die Uhr geschaut