Zudem ist diese Überzeugung das einzige nachvollziehbare Motiv dafür, dass die Beschuldigte das Ehepaar D.________ zunächst ignoriert haben und dann plötzlich auf die Privatklägerin zugegangen sein soll. Damit stellt sich im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (siehe nachfolgend E. 14.1) die Frage, ob die Privatklägerin (absichtlich oder unabsichtlich) Gebärden machte, die bei der Beschuldigten den Eindruck erweckten, sie würde von der Privatklägerin mit deren Mobiltelefon gefilmt. Die Privatklägerin äussert sich zu diesem Punkt nicht.