Die Kammer geht daher davon aus, dass die Privatklägerin am fraglichen Tag keine Aufnahmen von der Beschuldigten machte. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligten ebenfalls nachgewiesen, dass die Beschuldigte der (irrigen) Überzeugung war, sie sei von der Privatklägerin gefilmt worden. Abgesehen von der Beschuldigten («Die Frau hat ihr Handy gehalten und hat von uns Zweien Fotos oder Videos gemacht», pag. 175 Z. 20 f.) bestätigten dies nicht nur E.________ («Als wir im Lift waren, hat A.________ sich umgedreht und gesehen, dass Frau C.________ uns mit dem Handy in der Hand folgte», pag.