10.5 Fazit Während die Version der Privatklägerin und von D.________ unglaubhaft erscheint, fehlt den Aussagen der Beschuldigten die nötige Objektivität, als dass einzig auf diese abgestellt werden könnte. Demgegenüber wirkt die Aussage von E.________ sehr glaubhaft. Die Kammer stellt daher nachfolgend in erster Linie auf den von ihm wiedergegebenen Ablauf ab.